26.10.2009 | Anfechtungsrecht
Auf Grundstücksübertragungen des Schuldners achten
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden (BGH 19.5.09, IX ZR 129/06, Abruf-Nr. 092152). |
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubiger-anfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Sie verfügt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war (im Folgenden: Schuldner), über vier rechtskräftige Titel über mehr als 39.000 EUR zuzüglich Zinsen. Versuche der Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am 7.6.04 die eidesstattliche Versicherung ab.
Der Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten bewohnten Hausgrundstücks. Auf dem Grundbesitz war November 1998 eine Buchgrundschuld in Höhe von 1,3 Mio. DM nebst 18 Prozent Zinsen zugunsten der Stadtsparkasse eingetragen. Mit Beschluss vom 5.11.02 ordnete das AG Köln auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Recht im Betrag von 664.679,45 EUR (= 1,3 Mio. DM) nebst 18 Prozent Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsverwaltung und -versteigerung des Grundstücks an. Aufgrund Bewilligung der Stadtsparkasse wurde mit Beschluss vom 17.11.03 die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 11.11.03 einstweilen eingestellt. Mit notarieller Urkunde vom 18.12.03 veräußerte der Schuldner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 EUR. Die Beklagte übernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in Höhe von 350.000 EUR, d.h. ohne die zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen Betrags von 314.679,44 EUR sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden. Der Eigentumsübergang wurde am 14.1.04 im Grundbuch eingetragen. Am 13.4.04 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 EUR übersteigende Grundschuld wurde am 23.11.04 gelöscht.
Die Klägerin stützte die Anfechtung der Übertragung des Grundbesitzes auf § 3 Abs. 2 AnfG, im Berufungsverfahren auch auf § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG. Sie macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000 EUR besessen, mindestens aber von 750.000 EUR. Sowohl eine Versteigerung wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich über 700.000 EUR erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht in voller Höhe valutiert. Die Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Veräußerung bei 495.000 EUR gelegen. Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit 664.679,45 EUR (1,3 Mio. DM) valutiert.
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