12.07.2010 | Anwaltsforderung
Gebührenvereinbarung: BGH ändert seine Rechtsprechung
1. Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. |
2. Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, andernfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert. |
3. Wird zugunsten des Rechtsanwalts ein Stundenhonorar vereinbart, muss er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darlegen. |
(BGH 4.2.10, IX ZR 18/09, Abruf-Nr. 100919) |
Praxishinweis
Die Lektüre dieser Entscheidung stellt ein Muss für jeden Rechtsanwalt dar, der seine Gebühren auch auf der Grundlage von Gebührenvereinbarungen verdient. Der BGH ändert seine strenge Rechtsprechung zur sittenwidrigen Gebührenvereinbarung nachhaltig.
Nach der Entscheidung vom 27.1.05 (BGH NJW 05, 2142) konnte die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung durch den Rechtsanwalt nur entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen. Diese Voraussetzungen werden nun deutlich abgesenkt.
Es muss vielmehr eine Abwägung aller Umstände stattfinden. Dabei sind Umfang und Schwierigkeit der Sache, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten, ein vom Kanzleiort weit entfernter Gerichtsort mit einem entsprechenden Reiseaufwand sowie die fehlende Ausnutzung einer Notlage oder der Unerfahrenheit des Mandanten zu berücksichtigen. Der BGH gebietet damit der Instanzrechtsprechung Einhalt, die schematisch auf die 5-fach-Regel der gesetzlichen Gebühren abgestellt hat.
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