15.01.2009 | Anwaltsgebühren
2. VU nach VB: Welche Terminsgebühr fällt an?
Wird der Prozessbevollmächtigte erstmals nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids im Mahnverfahren mit der Sache befasst und beantragt er in dem im nachfolgenden streitigen Verfahren anberaumten Einspruchstermin den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils, fällt hierfür nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG-VV an (OLG Nürnberg 30.6.08, 13 W 1113/08, Abruf-Nr. 090091). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt ist im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens gegen den Schuldner vorgegangen. Dieser hat erst gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt. Auf die Klagebegründung hat der Schuldner nicht reagiert und im Termin zur mündlichen Verhandlung ein zweites Versäumnisurteil ergehen lassen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde dem Bevollmächtigten des Gläubigers lediglich eine 0,5-Terminsgebühr nach § 3105 VV RVG zugebilligt.
Der Bevollmächtigte macht geltend, dass diese Ziffer auf ein zweites Versäumnisurteil keine Anwendung findet. Nur bei einem ersten Versäumnisurteil komme die Ermäßigung in Betracht.
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