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    20.08.2008 | Anwaltshaftung

    Haftung des angestellten Rechtsanwalts für Forderungen gegen die Sozietät

    Ein angestellter Rechtsanwalt haftet nur für Forderungen gegen die Scheinsozietät, wenn die geltend gemachte Forderung eine anwaltstypische Forderung betrifft (BGH 16.4.08 VIII ZR 230/07, Abruf-Nr. 081784).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin macht gegen die bei der A.-Sozietät angestellte Anwältin eine Forderung aus der Lieferung, Reparatur und Wartung der Computeranlage der Sozietät geltend. Auf dem Sozietäts-Briefkopf wurde die Beklagte wie eine Sozia (Gesellschafter der Anwaltssozietät) ohne haftungseinschränkenden Zusatz ausgewiesen. Während das AG der Klage stattgegeben hat, wurde sie vom LG aufgehoben. Der BGH hat die Klageabweisung bestätigt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Klägerin stehe weder nach § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises noch gemäß §§ 631, 632 BGB i.V.m. § 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns zu. Die Beklagte ist weder Vertragspartnerin der Klägerin geworden, noch haftet sie als „Scheinsozia“ nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht.