20.08.2008 | Anwaltshaftung
Haftung des angestellten Rechtsanwalts für Forderungen gegen die Sozietät
Ein angestellter Rechtsanwalt haftet nur für Forderungen gegen die Scheinsozietät, wenn die geltend gemachte Forderung eine anwaltstypische Forderung betrifft (BGH 16.4.08 VIII ZR 230/07, Abruf-Nr. 081784). |
Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen die bei der A.-Sozietät angestellte Anwältin eine Forderung aus der Lieferung, Reparatur und Wartung der Computeranlage der Sozietät geltend. Auf dem Sozietäts-Briefkopf wurde die Beklagte wie eine Sozia (Gesellschafter der Anwaltssozietät) ohne haftungseinschränkenden Zusatz ausgewiesen. Während das AG der Klage stattgegeben hat, wurde sie vom LG aufgehoben. Der BGH hat die Klageabweisung bestätigt.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin stehe weder nach § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises noch gemäß §§ 631, 632 BGB i.V.m. § 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns zu. Die Beklagte ist weder Vertragspartnerin der Klägerin geworden, noch haftet sie als „Scheinsozia“ nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FMP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig