15.01.2008 | Aufrechnung
Wie lange kann der Rechtsanwalt gegenüber Treuhandgeldern des Mandanten aufrechnen?
Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat (BGH 14.6.07, IX ZR 56/06, Abruf-Nr. 072439). |
Sachverhalt
Der Kläger ist Verwalter in dem am 29.5.02 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Diese betrieb ein Bauunternehmen und hatte den beklagten Rechtsanwalt vor der kritischen Zeit in einer Reihe von Rechtsangelegenheiten mandatiert. Im Einzelnen:
Der chronologische Ablauf des Verfahrens BGH 14.6.07, IX ZR 56/06 |
18.12.01: Schuldnerin S. bevollmächtigt Rechtsanwalt R. schriftlich u.a. zur Empfangnahme und Freigabe von Geld und Sicherheiten, insbesondere des Streitgegenstands. 31.12.01: Auf dem Konto der R. geht aufgrund eines Mandats der S. eine Zahlung ein, obwohl S. zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war. 7.2. und 20.2.02: Auf dem Konto des R. gehen aufgrund eines solchen Mandats weitere Zahlungen ein. 6.3.02: R. übermittelt der S. Gebührenrechnungen vom 18. und 19.2.02 in einer die eingezogenen Beträge übersteigenden Höhe und erklärte die Aufrechnung mit den Ansprüchen auf Herausgabe der vereinnahmten Fremdgelder. 13.3.02: S. stellt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 29.5.02: Das Insolvenzverfahren wird eröffnet. 3.6.02: Eine weitere Zahlung durch die Landesjustizkasse geht auf dem Konto des R. ein. |
Der Insolvenzverwalter hält die o.g. Aufrechnung für unzulässig und hat beantragt, den R. zur Zahlung von über 150.000 EUR zzgl. Zinsen zu verurteilen. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG die Klage abgewiesen. Der BGH ist dem LG gefolgt und hat den RA antragsgemäß verurteilt.
Entscheidungsgründe
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