20.08.2008 | Bargeldloser Zahlungsverkehr
Wer haftet beim Homebanking?
Wer bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr im Wege des Homebanking eine Überweisung veranlasst und dabei eine falsche Kontonummer eingibt, kann die Bank nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Der Bank kommt insoweit keine Prüfungspflicht zu (AG München 18.6.07, 222 C 5471/07, Abruf-Nr. 082245). |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Der Gläubiger erwartete einen Geldeingang. Sein Schuldner überwies diesen mittels Homebanking. Dabei gab er eine falsche Kontonummer an, die aber tatsächlich existierte. Der Empfänger verbrauchte den Betrag und ist nicht in der Lage, ihn zurückzuzahlen. Der Schuldner verlangt den Betrag nun von seiner Bank. Dazu behauptet er, die Bank sei zur Überprüfung verpflichtet, ob der namentlich genannte Empfänger mit der Kontonummer übereinstimmt. Wäre dies geschehen, wäre die Fehlbuchung unterblieben. Das AG war hier anderer Ansicht. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr mittels Homebanking werde der Auftrag allein auf der Grundlage der mitgeteilten Kontonummer ausgeführt. Wer die Vorteile eines solchen schnellen und bequemen Verfahrens nutze, müsse auch die Nachteile hinnehmen, die hier in einem nicht stattfindenden Abgleich zwischen dem Empfängernamen und der Kontonummer bestehen.
Praxishinweis
Zunächst ist festzuhalten, dass die falsche Überweisung den Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Er hat ja nicht an den Gläubiger geleistet. Der Gläubiger kann also die Leistung weiter vom Schuldner verlangen. Dieses Verlangen bleibt allerding theoretischer Natur, wenn der Schuldner nun seinerseits nicht mehr leistungsfähig ist und sein Bereicherungsanspruch gegen den begünstigten Dritten wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit nach dem Verbrauch der Mittel scheitert.
Die Entscheidung ist dann aus den unterschiedlichen Aspekten für den Gläubiger von Bedeutung, die es – je nach Perspektive – zu beachten gilt:
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