04.09.2009 | Beratungspraxis
Liquidation des Finanzierungsschadens nach Rücktritt vom Vertrag
1. Der Erwerber einer mangelhaften Eigentumswohnung kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung in der Weise geltend machen, dass er die Eigentumswohnung zurückgibt und Ausgleich dafür verlangt, dass nach Rückgabe der Wohnung seinen Aufwendungen kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht. |
2. Der ausgebliebene Gegenwert bemisst sich hierbei grundsätzlich nach der Höhe der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein aufgrund des Umstands trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleistung wurde. |
3. Zu den Aufwendungen, die der Erwerber einer Eigentumswohnung bei dieser Schadensberechnung geltend machen kann, gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Finanzierung des Erwerbs der Wohnung. |
4. Bei der Schadensberechnung sind im Falle der Vermietung die vom Erwerber erzielten Mieteinnahmen abzuziehen. |
(BGH 12.3.09, VII ZR 26/06, Abruf-Nr. 091347) |
Sachverhalt
Die Kläger möchten im Wege des großen Schadenersatzes den Erwerb einer von der Beklagten errichteten Eigentumswohnung wegen erfolglos nachgebesserten Feuchtigkeitsschäden rückgängig machen. Im Berufungsverfahren hat das OLG sowohl die Finanzierungskosten als auch Mietminderungen der Mieter der Eigentumswohnung unberücksichtigt gelassen. Der BGH hatte aufgrund von Revision und Anschlussrevision über den Fall als Ganzes zu entscheiden. Er hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der Bevollmächtigte steht bei alltäglichen Situationen wie der hier vorliegenden vor der Frage, welche Ansprüche der zurücktretende Käufer geltend machen kann. Nicht angegriffen war mit der Berufung insoweit, dass der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen kann.
Fraglich war dagegen, in welcher Weise sich der Käufer gezogene Nutzungen anrechnen lassen muss. Im konkreten Fall war die Eigentumswohnung vermietet. Der BGH ist der Auffassung, dass die erzielten Mieteinnahmen abzuziehen sind. Ein solcher Abzug ist bei der Bemessung eines Schadenersatzanspruchs nach § 635 BGB erforderlich, wenn der Ersatzberechtigte den sogenannten großen Schadenersatz wählt, also das erhaltene Werk zurückgeben will. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils bereits entschieden (BGH BauR 06, 828).
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