01.02.2007 | Deliktsforderungen
Restschuldbefreiung: So melden Sie Forderungen aus unerlaubter Handlung richtig an
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen spielen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (sog. Deliktsforderungen) eine große Rolle. Denn § 302 InsO legt fest, dass diese von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Der folgende Beitrag erläutert, was Sie bei der Anmeldung solcher Forderungen unbedingt beachten müssen, damit diese insolvenzfest sind.
Anmeldung muss Rechtsgrund beinhalten
§ 302 Nr. 1 InsO regelt, dass Verbindlichkeiten, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen, nur von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wenn der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes gemäß § 174 Abs. 2 InsO beim Insolvenz-verwalter angemeldet hat. Diese Norm wiederum bestimmt, dass bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben ist, sowie Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Checkliste: Die 3 wichtigsten Merkposten zur Anmeldung von Deliktsforderungen |
- Anmeldungsgrund: Dieser erfordert die Darstellung des Lebenssachverhalts, aus dem sich die Forderung ergibt. Die Darstellung muss dabei so erfolgen, dass für den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder und die Gläubiger die Möglichkeit besteht, die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung der Forderung zu überprüfen.
Praxishinweis: Es ist wie folgt zu unterscheiden: - Ist die Forderung bereits rechtskräftig tituliert, ergeben sich regelmäßig keine Schwierigkeiten. Die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle setzt dabei nicht die Vorlage des Originaltitels im Prüfungstermin voraus (BGH Rpfleger 06, 217).
- Bei nicht titulierten Forderungen ist zu beachten, dass eine einfache Rechnungsvorlage nicht ausreichend ist und daher zu einem Bestreiten durch den Verwalter bzw. Treuhänder führt, weil sich aus einer Rechnung nicht ergibt, dass die Ware tatsächlich geliefert wurde. Vielmehr ist die Vorlage von Lieferscheinen erforderlich (AG Köln ZInsO 03, 1009). Daher ist es wichtig, dass Rechnungen den Grund und die Umstände der Rechnungsstellung erkennen lassen. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass der Gläubiger vorträgt, der Schuldner habe bei ihm noch zu einem Zeitpunkt Waren bestellt, der nach dem im Eigenantrag selbst vom Schuldner eingeräumten Stichtag der Zahlungsunfähigkeit gelegen hat (LG München II ZVI 02, 10). Dann ist von einem Eingehungsbetrug auszugehen.
Unterlässt der Gläubiger (versehentlich), die Tatsachen darzulegen, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, ist er jedoch nicht präkludiert. Derartige Tatsachen können auch nach dem Prüfungstermin beim Insolvenzverwalter/Treuhänder angegeben werden, sodass ein nachträglicher Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen ist (AG Hamburg ZVI 05, 41). - Forderungsbetrag: Dieser ist in EUR anzugeben. Das bedeutet, dass Titel in ausländischen Währungen nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in EUR umzurechnen sind (§ 45 S. 2 InsO). Dies gilt hingegen nicht für titulierte Zinsen. Diese sind nur mit Zinssatz und Beginn anzugeben. Eine Ausnahme gilt bei der Geltendmachung von Verzugszinsen: Hier sind gegenüber dem Verwalter/Treuhänder die Verzugsvoraussetzungen sowie die Höhe, soweit diese über dem gesetzlichen Zinssatz von 5 bzw. 8 Prozent über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) liegt, nachzuweisen (Braun, InsO, 2. Aufl. § 174 Rn. 27).
- Delikt: Der Gläubiger muss bei der Forderungsanmeldung mit konkretem Tatsachenvortrag die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung plausibel darlegen, damit ein Tabelleneintrag erfolgen kann und der Rechtsgrund der Forderung auch von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung erfasst wird, § 178 Abs. 3 InsO. Dies ist Voraussetzung für ein Eingreifen des § 302 Nr. 1 InsO (AG Strausberg DGVZ 04, 159).
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