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  • 12.01.2011 | Der praktische Fall

    Ehegatten: Wer haftet für die Forderung?

    Einer von zwei Ehegatten geht eine Verpflichtung ein. Ihm werden auch Rechnung, Mahnung, Mahn- und Vollstreckungsbescheid übersandt oder zugestellt. In der späteren Vollstreckung stellt sich heraus, dass der Titelschuldner weder über hinreichendes Arbeitseinkommen noch Vermögen verfügt. Sehr wohl könnte aber sein Ehegatte die Forderung aufgrund seines Einkommens oder Vermögens ausgleichen. Wie können Vermögensverschiebungen entdeckt und erkannt werden, ob diese anfechtbar oder vollstreckungsrechtlich bekämpfbar sind? Der folgende Beitrag gibt klare Antworten auf diese Frage.  

     

    Mithaftung des Ehegatten prüfen

    Die o.g. Probleme ließen sich vermeiden, wenn schon bei der Rechnungsstellung, spätestens nach dem nicht erfolgten Rechnungsausgleich die Weichen richtig gestellt worden wären. Bereits in diesem frühen Stadium muss geprüft werden, ob der Schuldner verheiratet ist und gegebenenfalls nach § 1357 BGB eine Mithaftung des Ehegatten in Betracht kommt. Dann müssen die Rechnung und folgenden Maßnahmen der Forderungsbeitreibung gegen beide Ehegatten gerichtet werden. Mögliche Vermögensverschiebungen der Ehegatten untereinander bleiben so wirkungslos. Die Probleme in der Zwangsvollstreckung werden vermieden.  

     

    Von § 1357 BGB werden alle Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs erfasst. Die Kasuistik in der Rechtsprechung ist dabei breit (s.u., S. 18).  

     

    Konkreter Lebenszuschnitt ist maßgeblich