16.02.2011 | Entscheidung des Monats
Verjährung von Feststellungsansprüchen: ein „Paukenschlag“ des BGH
Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, die für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten (BGH 2.12.10, IX ZR 247/09, Abruf-Nr. 110034). |
Sachverhalt
Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Die Schuldnerin war Geschäftsführerin einer GmbH. Für drei Monate führte die GmbH die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung für acht bei der Gläubigerin versicherte Arbeitnehmer nicht ab. Zugleich zahlte sie diesen im betroffenen Zeitraum die Nettogehälter aus. Im Folgejahr wurde das Konkursverfahren über die GmbH eröffnet. Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin im Jahr 2000 einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid (VB) über die Forderung inklusive Nebenforderungen, wobei der VB die Hauptforderung als „Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266a, 14 StGB für die Zeit vom 1.7.97 bis 31.8.97 und 11/97“ bezeichnet. Im Dezember 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Sie hat die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Die Gläubigerin meldete ihre Forderungen aus dem VB von rund 20.000 EUR als Deliktsforderung zur Tabelle an. Hiervon entfallen ca. 15.500 EUR auf die Hauptforderung nebst Kosten und Nebenforderungen und weitere rund 4.500 EUR auf Zinsen. Im Prüfungstermin widersprach die Schuldnerin dieser Forderung. Die Gläubigerin klagt nun auf Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle mit der Maßgabe, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handle. Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Gläubigerin ihren Feststellungsantrag ohne den ursprünglich eingeschlossenen Zinsanteil weiter.
Das OLG hält den Feststellungsanspruch für verjährt. Nicht nur der Zahlungsanspruch, sondern auch der Anspruch auf Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung habe der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. unterlegen. Für den Verjährungsbeginn sei die Kenntnis der Klägerin davon maßgeblich, dass die Beklagte die Arbeitnehmer-Anteile nicht abgeführt habe, die bereits mit Fälligkeit der Beitragsforderungen vorgelegen habe. Da sich die Feststellung des Rechtsgrunds der unerlaubten Handlung nicht schon aus der Bezeichnung der titulierten Forderung durch den VB ergebe, hätten weder Mahnverfahren noch VB Einfluss auf die Verjährung des Feststellungsanspruchs.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH hat die Rechtslage durchgängig anders und im Sinne der Gläubiger gesehen. Er hat vor allem Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage zurückgewiesen.
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