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  • 15.01.2008 | Erfolgshonorare

    Das ist für Rechtsanwälte schon heute möglich

    § 49b Abs. 2 BRAO sieht zwar ein Verbot von Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte vor. Das BVerfG hat dieses strikte Verbot aber als verfassungswidrig angesehen (12.12.06, 1 BvR 2576/04, Abruf-Nr. 071041) und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum Ablauf des 30.6.08 eine verfassungsgemäße Neuregelung vorzunehmen. Jetzt liegen ein Referenten- (FMP 07, 61) und seit dem 19.12.07 ein Kabinettsentwurf vor (www.bmj.de). Was viele nicht wissen: Eine besondere Form des Erfolgshonorars gibt es bereits in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 RVG. Der Beitrag erläutert die Einzelheiten.  

     

    Gegenstand des Erfolgshonorars

    Gegenstand der folgenden Ausführungen ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts innerhalb gerichtlicher Verfahren oder die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber einem Dritten, nicht aber die reine Beratungsleistung. Für die isolierte Beratung soll der Rechtsanwalt nach § 34 RVG auf eine Honorarvereinbarung dringen. Hier ist er in der Gebührenvereinbarung frei. So verstößt die Werbung eines Rechtsanwalts, für den Pauschalbetrag von 20 Euro incl. Mehrwertsteuer eine außergerichtliche Rechtsberatung zu erbringen, seit der zum 1.7.06 erfolgten Änderung des § 34 RVG nicht gegen das Verbot der Unterschreitung gesetzlicher Gebühren (OLG Stuttgart NJW 07, 924; a.A. noch die Vorinstanz NJW 06, 2930). Die Bemessungsvorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG gilt nicht für ein Beratungshonorar, das nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG auf Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant beruht.  

     

    Honorare die höher sind als die gesetzliche Vergütung

    Nach § 4 Abs. 1 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers (Mandanten) schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Dabei muss der Rechtsanwalt besondere Formvorschriften beachten. So muss die Vereinbarung in einer gesonderten schriftlichen Erklärung enthalten sein, die weder mit anderen Vereinbarungen noch mit der Vollmacht verbunden sein darf. Soweit – wie regelmäßig – nicht der Mandant die Vergütungsvereinbarung verfasst hat, sondern der Anwalt selbst, muss diese auch als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sein, wobei die Bezeichnung von den anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein muss. Auch wenn umstritten ist, ob den Rechtsanwalt eine Belehrungspflicht gegenüber dem Mandanten trifft, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche übersteigt, sollte eine solche Belehrung stets erfolgen und auch dokumentiert werden. Dies vermeidet spätere Auseinandersetzungen mit dem Mandanten.