16.03.2009 | Fälligkeit
Wann werden Entgelte für Krankenhausleistungen fällig?
Die Fälligkeit der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem KHEntgG hängt nicht von der Erteilung einer Rechnung ab (OLG Oldenburg 21.1.09, 5 U 24/08, Abruf-Nr. 090732). |
Praxishinweis
Die allgemeinen Krankenhausleistungen - ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung - werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) abgerechnet. Dieses findet auch gegenüber Selbstzahlern Anwendung (§ 17 Abs. 1 S. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), § 8 Abs. 1 S. 1 KHEntG). Abrechnungen und Vertragsgestaltungen in Krankenhausverträgen, die dem widersprechen, sind unwirksam. Die Fälligkeit der Entgeltforderung hängt nicht von der Ausstellung einer prüffähigen Rechnung ab, da die Erteilung einer Rechnung nicht Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit einer Forderung ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 271 Rn. 7).
Der Fall wäre anders zu entscheiden gewesen, wenn es sich nicht um eine Krankenhausbehandlung gehandelt hätte, sondern eine ambulante Leistung eines niedergelassenen Arztes, der der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterfällt. In diesem Fall richtet sich die Fälligkeit der Leistung nach § 12 GOÄ. Nach deren Abs. 1 wird eine Vergütung erst fällig, wenn eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist.