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  • 12.07.2010 | Fehlervermeidung

    Aufgepasst bei der Abtretung von Lebensversicherungen als Sicherheiten

    Tritt der Versicherungsnehmer die Rechte aus einer Lebensversicherung, die dem Versicherten (und Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers) ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt, zur Besicherung eines Darlehens an einen Dritten ab und macht der Dritte (Zessionar) anschließend geltend, der Versicherte habe sich durch Unterzeichen der Abtretungsanzeige an den Versicherer, mit einem nach Maßgabe der Sicherungsabrede eingeschränkten - nachrangigem - Bezugsrecht begnügt, gehen Zweifel zulasten des Zessionars (OLG Hamm 1.4.09, 20 U 76/08, Abruf-Nr. 101802).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Der Schuldner hatte für seinen Arbeitnehmer (AN) eine Lebensversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen. Der Schuldner hat die Lebensversicherung dann an die Gläubigerin zur Sicherheit abgetreten. In der Abtretungsurkunde ist der AN als unwiderruflich Bezugsberechtigter bezeichnet. Ohne weiteren Zusatz hat auch der AN die Abtretungsurkunde unterzeichnet. Der Schuldner ist nachfolgend in Insolvenz verfallen. Bei Fälligkeit der Lebensversicherung stellte sich nun die Frage, wem die Leistung zusteht. Der AN verwies auf sein unwiderrufliches Bezugsrecht, während der Gläubiger aus der Unterzeichnung der Abtretungsurkunde einen Rangrücktritt des AN sah.  

     

    Das OLG ist der Argumentation des AN gefolgt. Wie das LG hatte es Zweifel, ob der bloßen Mitunterzeichnung der Abtretungserklärung durch den AN ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille des AN entnommen werden kann, seine Rechtsposition aus dem Versicherungsvertrag zugunsten der Gläubigerin aufzugeben und sich mit einem nachrangigen Bezugsrecht zu begnügen. Es fehle an einem ausdrücklich erklärten Verzicht des AN auf sein unwiderrufliches Bezugsrecht und einer ausdrücklichen Zustimmung zu dem Abtretungsgeschäft als solchen und seinen Modalitäten. Daher bleibe die Möglichkeit, dass der Beklagte mit der Unterzeichnung der Abtretungsurkunde lediglich dokumentieren wollte, die Abtretung als solche zur Kenntnis genommen zu haben. Da an die Feststellung eines rechtsgeschäftlichen Willens, auf eine Rechtsposition verzichten zu wollen, strenge Anforderungen zu stellen seien und dieser Wille nicht vermutet werden dürfe (st. Rspr.: BGH NJW 84, 1346; NJW 96, 588; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 397, Rn. 6), gingen die insoweit verbleibenden Zweifel zu Lasten der Gläubigerin.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des OLG beschreibt eine immer wiederkehrende Problematik bei der Einräumung von Sicherheiten, gerade auch der Abtretung von Lebensversicherungen und Bausparguthaben. Es genügt hier nicht, allein mit dem Versicherungsnehmer den Abtretungsvertrag zu unterzeichnen. Vielmehr ist es im Vorfeld der Einräumung der Sicherheit zu prüfen, ob Vorabtretungen - dann scheidet die erneute Abtretung aus - oder jedenfalls Bezugsrechte Dritter vorliegen.