15.03.2010 | Forderungseinzug
Forderungseinzug gegenüber GmbH ohne Geschäftsführer
Wollen die Gesellschafter einer GmbH gegen die Verpflichtung, die Jahresabschlussunterlagen einzureichen, vorgehen, müssen sie einen Geschäftsführer bestellen (LG Bonn 26.5.09, 30 T 426/09, Abruf-Nr. 100731). |
Sachverhalt
Die GmbH hat keinen Geschäftsführer. Entsprechend hat sie auch die Jahresabschlussunterlagen nicht beim Betreiber des elektronischen Bundesamts eingereicht. Gegen das vom Bundesamt für Justiz (BfJ) verhängte Bußgeld wollen nun die Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde vorgehen.
Entscheidungsgründe
Das LG Bonn hat die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Eine GmbH ist ohne Geschäftsführer nicht in der Lage, wirksam sofortige Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 HGB einzulegen. Die Verfahrensfähigkeit im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 HGB bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der Geschäfts-fähigkeit des bürgerlichen Rechts, hier betreffend die beschwerdeführende GmbH nach § 35 GmbHG. Der Wegfall aller Geschäftsführer nach Entstehen der GmbH berührt zwar nicht deren Bestand, jedoch ist die GmbH ohne Geschäftsführer nicht geschäftsfähig.
Auch können die Gesellschafter der GmbH nicht selbst für diese sofortige Beschwerde nach § 335 Abs. 4 HGB einlegen, auch nicht aufgrund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses, durch den ein Rechtsanwalt mit der Beschwerdeeinlegung im Namen der GmbH beauftragt wird. Die Gesellschafter einer GmbH sind nicht selbst aktiv vertretungsberechtigt. Sie können zwar selbst den oder die Geschäftsführer bestellen, haben aber nicht dessen Vertretungsbefugnis nach § 35 GmbHG.
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