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  • 17.05.2010 | Forderungskauf

    Umsatzsteuer oder nicht Umsatzsteuer? Das ist hier die Frage!

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Der Markt der zahlungsgestörten Forderungen (sog. non-performing loans - NPL), die vom ursprünglichen Gläubiger verkauft und von Finanzdienstleistern erworben werden, wächst stetig. Damit steigt auch die Zahl der einschlägigen Rechtsprobleme bei dieser besonderen Form des Out-Sourcing. Hoch aktuell ist dabei die Frage: Besteht bei solchen Geschäften eine Umsatzsteuerpflicht?  

     

    Checkliste: Drei Grundmodelle beim Forderungsinkasso durch Gläubiger
    • Der Gläubiger kann eine eigene Mahn- und Inkassoabteilung unterhalten und die Forderung selbst beitreiben. Der Nachteil liegt darin, dass er einerseits nicht unmittelbar liquide Mittel gewinnt und zusätzlich nur in bestimmten Ausnahmekonstellationen die damit verbundenen Kosten beim Verursacher, dem Schuldner, geltend machen kann. Vielmehr muss er die Rechtsverfolgungskosten auf seine Preise umlegen, was ihm im Wettbewerb Nachteile erbringen kann. Dazu muss er sich mit dem Forderungsinkasso um eine nicht im Bereich des Kerngeschäfts liegende Tätigkeit bemühen.

     

    Praxishinweis: In der Umlage der Kosten der Rechtsverfolgung auf die Preise zeigt sich, dass Schuldnerschutz nicht mit Verbraucherschutz gleichgestellt werden darf. Das Gegenteil ist der Fall. Schuldnerschutz führt zu höheren Forderungsausfällen, die durch von allen Verbrauchern zu zahlende höhere Preise kompensiert werden müssen.

     

    • Die zweite Möglichkeit liegt darin, einen Dritten, meist Rechtsanwälte oder - insbesondere bei unbestrittenen Forderungen - die gewerbliche Inkassowirtschaft, mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen. Auch hier fließen dem Gläubiger zwar nicht unmittelbar liquide Mittel zu, er kann aber die Rechtsverfolgungskosten unmittelbar vom Schuldner als Verursacher verlangen (§§ 280, 286 BGB, §§ 91 ff. ZPO, § 4 Abs. 4 RDGEG, § 788 ZPO).

     

    Praxishinweis: Fällt der Gläubiger mit seiner Forderung gleichwohl aus, vergrößert sich sein Schaden auch hier weiter, da er die Rechtsverfolgungskosten dann noch zusätzlich tragen muss. Zugleich kann er diese Kosten nur durch Umlage auf die Preise wieder hereinholen.

     

    • Die dritte Möglichkeit besteht darin, die Forderung an einen Dritten zu verkaufen und abzutreten (§§ 433, 398 BGB). Als Käufer stehen hier neben der gewerblichen Inkassowirtschaft auch Finanzdienstleister zur Verfügung. Vorteil: Dem Gläubiger fließen unmittelbar liquide Mittel zu und er muss die Kosten der Rechtsverfolgung nicht tragen. Der „Preis“ für diesen Vorteil ist ein Abschlag auf den Nennbetrag der Hauptforderung, der umso höher ausfällt, umso mehr sich der Gläubiger bereits selbst um die Forderungsbeitreibung bemüht hat. So kann die Forderung schon mit der Rechnungsstellung veräußert werden, sodass es nur zu einem geringen Abschlag kommt. Dieses Modell ist insbesondere bei Ärzten und Rechtsanwälten verbreitet, zeigt sich aber auch zunehmend in anderen Branchen. Denkbar ist zudem die Veräußerung von titulierten Forderungen, bei denen erste Vollstreckungsversuche keinen Erfolg gezeigt haben.

     

    Praxishinweis: Dabei nehmen kleinere und mittelständische Inkassounternehmen auch kleinere Forderungspakete von unter 50 oder 100 Forderungen in die Bearbeitung.
     

    Kernproblematik

    Verkauft der Gläubiger eine Forderung, stellt sich rund um die zentrale Frage des Kaufpreises auch die Frage, ob das Geschäft der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer kann die (nachträgliche) Umsatzsteuerpflicht die Freude an dem eigentlich als „gut“ eingestuften Geschäft verderben.  

     

    Die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht ist nicht ohne Weiteres zu beantworten. Insbesondere kann sie nicht allein aus dem nationalen Recht beantwortet werden. Auf Vorlage des BFH (10.12.09, V R 18/08) soll deshalb jetzt der EuGH die Frage klären. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: