20.08.2008 | Forderungssicherung
Einstweilige Verfügung und Glaubhaftmachung
In FMP 08, 19, haben wir über die Sicherung einer Werklohnforderung durch die Bauhandwerkersicherungshypothek berichtet. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass für den Bauhandwerker die Möglichkeit besteht, im Wege der einstweiligen Verfügung bereits eine Vormerkung im Grundbuch eintragen zu lassen. Zu diesem Thema erreichte uns folgende Frage eines Lesers: Dieser hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Vormerkung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek beim zuständigen AG gestellt. Allerdings vertritt der zuständige Richter die Auffassung, dass bislang jedwede Glaubhaftmachung zum Verfügungsgrund fehlt. Muss der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden?
Gefährdung des Anspruchs wird gesetzlich vermutet
Während der Erlass einer einstweiligen Verfügung normalerweise auch die Glaubhaftmachung des „Verfügungsgrundes“, also der besonderen Gefährdung des zu sichernden Anspruchs voraussetzt (§§ 935, 940, 917, 920 Abs. 2 ZPO), erübrigt sich dies nach § 885 Abs. 1 S. 2 BGB bei einer die Eintragung einer Vormerkung anordnenden einstweiligen Verfügung (Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 885 Rn. 27; OLG Hamm MDR 66, 236). Die Gefährdung des Anspruchs aus § 648 BGB wird gesetzlich vermutet (Werner/Pastor, Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 277 m.w.N.)
Aufgrund der gesetzlichen Vermutung ist es also gerade nicht erforderlich, den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Hierauf ist der Richter hinzuweisen. Erst wenn er mündliche Verhandlung anberaumt und der Schuldner qualifiziert bestreitet bzw. seinerseits gegenläufige Tatsachen glaubhaft macht, kann der Gläubiger gezwungen sein, ergänzend vorzutragen und seinerseits Tatsachen glaubhaft zu machen.
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