01.04.2007 | Gebührenpraxis
1,3-Geschäftsgebühr als außergerichtliche Inkassokosten
Inkassokosten können in Höhe der nach dem RVG anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gefordert werden. Dabei ist auf eine 1,3-Gebühr abzustellen, da nach neuerer Rechtsprechung des BGH (Prozessrecht aktiv 07, 124) die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird und nicht umgekehrt (AG München 31.8.07, 163 C 11066/07, Abruf-Nr.073828). |
Praxishinweis
Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen außergerichtlichen Inkassokosten aus der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage des Verzugs nach §§ 280, 286 BGB. Die wohl noch überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass dieser Schadenersatzanspruch aber nicht höher sein kann als die Gebühren, die einem Rechtsanwalt zugeflossen wären, wenn der Gläubiger unmittelbar einen Rechtsanwalt mit dem Inkasso beauftragt hätte. Ihre materiell-rechtliche Grundlage hat diese Schadensminderungspflicht in § 254 BGB. Ob diese Auffassung angesichts der unterschiedliche außergerichtlichen Tätigkeiten von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten zu überzeugen vermag, kann an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Der Schadenersatzanspruch berechnet sich nach AG München wie folgt:
Checkliste: 1,3-Geschäftsgebühr als außergerichtliche Inkassokosten |
Der Rechtsanwalt musste also bisher die Hälfte der Geschäftsgebühr als materielle Schadenersatzforderung geltend machen und im gerichtlichen Verfahren dann eine 1,0-Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren festsetzen lassen. Er musste also keine Anrechnung mehr vornehmen. Im Ergebnis hat der Anwalt so aus materiellem Recht eine 0,65-Gebühr und nach dem gesetzlichen Kostenrecht eine 1,0 Gebühr, insgesamt also eine 1,65-Gebühr für das außergerichtliche Inkasso und die Beantragung des Mahnbescheids erhalten. Für die Praxis hat dies bedeutet, dass der Gläubiger die Inkassokosten eines Inkassounternehmens für das außergerichtliche Inkasso unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht lediglich bis zur Höhe einer 0,65-Gebühr erstattet verlangen konnte.
Wenn aber die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB die Erstattung von Inkassokosten lediglich auf den Betrag begrenzt, den ein Anwalt erhalten hätte, wenn er unmittelbar beauftragt worden wäre, liegt die Grenze nun nicht bei einer vergleichbaren 0,65-Gebühr, sondern – jetzt durch das AG München (31.8.07, 163 C 11066, Abruf-Nr. 073828) bestätigt – bei einer 1,3-Gebühr.
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Leserservice: Den Anspruchsgrundlagen für die Inkassokosten und deren zutreffender Berechnung widmet sich „Forderungsmanagement professionell“ ab Januar 2008 in mehreren Beiträgen.