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  • 01.04.2007 | Gebührenpraxis

    1,3-Geschäftsgebühr als außergerichtliche Inkassokosten

    Inkassokosten können in Höhe der nach dem RVG anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gefordert werden. Dabei ist auf eine 1,3-Gebühr abzustellen, da nach neuerer Rechtsprechung des BGH (Prozessrecht aktiv 07, 124) die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird und nicht umgekehrt (AG München 31.8.07, 163 C 11066/07, Abruf-Nr.073828).

     

    Praxishinweis

    Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen außergerichtlichen Inkassokosten aus der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage des Verzugs nach §§ 280, 286 BGB. Die wohl noch überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass dieser Schadenersatzanspruch aber nicht höher sein kann als die Gebühren, die einem Rechtsanwalt zugeflossen wären, wenn der Gläubiger unmittelbar einen Rechtsanwalt mit dem Inkasso beauftragt hätte. Ihre materiell-rechtliche Grundlage hat diese Schadensminderungspflicht in § 254 BGB. Ob diese Auffassung angesichts der unterschiedliche außergerichtlichen Tätigkeiten von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten zu überzeugen vermag, kann an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Der Schadenersatzanspruch berechnet sich nach AG München wie folgt:  

     

    Checkliste: 1,3-Geschäftsgebühr als außergerichtliche Inkassokosten
    • Ein Rechtsanwalt erhält für das außergerichtliche Inkasso eine 0,5 bis 2,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.

     

    • Dabei darf nach der gesetzlichen Anmerkung eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Auszugehen ist also grundsätzlich von der 1,3-Geschäftsgebühr.

     

    • Kommt es entgegen den Erwartungen des Gläubigers nicht zu einem erfolgreichen außergerichtlichen Inkasso, muss er das Mahnverfahren betreiben. Hier erhält der Rechtsanwalt eine 1,0-Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach Nr. 3305 VV RVG und eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr für die Beantragung auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.

     

    • Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wird die Geschäftsgebühr aber zur Hälfte (im Regelfall also 0,65), höchstens jedoch mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, d.h. auch des Mahnverfahrens angerechnet.

     

    • Die Praxis hat dies bisher in der Weise verstanden, dass die Geschäftsgebühr um die Hälfte (1,3 ./. 0,65 = 0,65) vermindert wird. Die wohl h.M. ging dabei davon aus, dass die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung, insbesondere auch der auf die Verfahrensgebühr nicht angerechnete Teil einer anwaltlichen Geschäftsgebühr, nicht zu den im Kostenfestsetzungs-verfahren zu berücksichtigenden Prozesskosten gehören, sondern als gesonderter Anspruch aufgrund einer eigenständig zu begründenden Anspruchsgrundlage – insbesondere also Verzug – geltend zu machen sind (BGH NJW 06, 2560; OLG Frankfurt JurBüro 03, 201; OLG Frankfurt NJW 05, 759; OLG Oldenburg OLGR 06, 32; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104, Rn. 21, Stichwort „Außergerichtliche Anwaltskosten“; Hartung, NJW 04, 1409; Ruess, MDR 05, 313; a.A. OLG Bamberg JurBüro 03, 144).

     

    Der Rechtsanwalt musste also bisher die Hälfte der Geschäftsgebühr als materielle Schadenersatzforderung geltend machen und im gerichtlichen Verfahren dann eine 1,0-Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren festsetzen lassen. Er musste also keine Anrechnung mehr vornehmen. Im Ergebnis hat der Anwalt so aus materiellem Recht eine 0,65-Gebühr und nach dem gesetzlichen Kostenrecht eine 1,0 Gebühr, insgesamt also eine 1,65-Gebühr für das außergerichtliche Inkasso und die Beantragung des Mahnbescheids erhalten. Für die Praxis hat dies bedeutet, dass der Gläubiger die Inkassokosten eines Inkassounternehmens für das außergerichtliche Inkasso unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht lediglich bis zur Höhe einer 0,65-Gebühr erstattet verlangen konnte.

     

    • Dieser Praxis hat aber der BGH in seiner Entscheidung vom 7.3.07 (Prozessrecht aktiv 07, 124, Abruf-Nr. 071415) widersprochen und festgelegt, dass sich nicht die Geschäftsgebühr vermindert, sondern die gerichtliche Verfahrensgebühr. Der Rechtsanwalt muss also die volle 1,3-Geschäftsgebühr im Klageweg als Nebenforderung aus materiellem Recht geltend machen (ausführlich Prozessrecht aktiv, a.a.O.) und kann nur eine 0,35-Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (1,0 ./. 0,65 = 0,35) verlangen.

     

    Wenn aber die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB die Erstattung von Inkassokosten lediglich auf den Betrag begrenzt, den ein Anwalt erhalten hätte, wenn er unmittelbar beauftragt worden wäre, liegt die Grenze nun nicht bei einer vergleichbaren 0,65-Gebühr, sondern – jetzt durch das AG München (31.8.07, 163 C 11066, Abruf-Nr. 073828) bestätigt – bei einer 1,3-Gebühr.

     

    • Wichtig: Gläubiger, Rechtsanwalt und Inkassounternehmer müssen bei der Geltendmachung der Inkassokosten immer berücksichtigen, dass nicht „nach dem RVG“ abgerechnet werden kann. Es geht allein darum, dass die tatsächlich entstandenen Kosten durch die fiktiven Inkassokosten begrenzt werden.
     

    Leserservice: Den Anspruchsgrundlagen für die Inkassokosten und deren zutreffender Berechnung widmet sich „Forderungsmanagement professionell“ ab Januar 2008 in mehreren Beiträgen.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 59 | ID 116390