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  • 16.08.2010 | Gewerbliches Mietrecht

    Nebenkostennachforderungen auch noch nach 8 Jahren möglich

    1. Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahrs nach Ende des Abrechnungszeitraums.  
    2. Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar.  
    (BGH 27.1.10, XII ZR 22/07, Abruf-Nr. 100552)

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Durch Eigentümer- oder Verwalterwechsel, gepaart mit einer unzureichenden Aufarbeitung der vertraglich geschuldeten Nebenkosten, werden diese nicht oder nicht umfänglich erhoben. Nach Jahren möchte der Vermieter einer Gewerbeimmobilie nun diese Nebenkosten noch nachberechnen. Der Mieter weigert sich jedoch zu zahlen.  

     

    Für das Wohnraummietrecht ist die Rechtslage eindeutig: Wer zu spät kommt und sich mehr als ein Jahr Zeit lässt, den bestraft das Leben. Nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB, durch die Mietrechtsreform 2001 eingeführt, ist eine Nachforderung nicht mehr möglich, wenn die Abrechnung nicht bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erteilt wurde.  

     

    Der BGH hatte nun die Streitfrage zu entscheiden, ob dies auch bei der Vermietung von Gewerberäumen gilt. Er sagt: Nein! Und hat damit im Sinne der Gläubiger entschieden.