01.02.2007 | Gläubigertaktik
Jeder Gläubiger kann Versagung der Restschuldbefreiung beantragen
1. Im Restschuldbefreiungsverfahren kann jeder Gläubiger, der Forderungen angemeldet hat, einen auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützten Versagungsantrag stellen. |
2. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. |
(BGH 22.2.07, IX ZB 120/05, Abruf-Nr. 071203) |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Macht der Schuldner im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens unvollständige Angaben, stellt sich die Frage, ob nur der von diesen Angaben betroffene Gläubiger hierauf einen Versagungsantrag stützen kann oder jeder Gläubiger. Diese Frage war umstritten:
Die hM. ging bereits davon aus, dass jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt ist, der seine Forderung angemeldet hat, nicht nur der im Einzelfall betroffene (OLG Celle ZInsO 00, 456; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Streck, § 290 Rn. 2; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO, § 290 Rn. 5; MüKo-InsO/Stephan, § 290 Rn. 14; Nerlich/Römermann, InsO, § 290 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 290 Rn. 15; Pape, in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung § 17 Rn. 52; a.A. AG Mönchengladbach ZInsO 01, 674; AG Memmingen ZInsO 04, 52).
Dem folgt jetzt auch der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Senat des BGH. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO normiert Verhaltensweisen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen lassen. Eine einengende Betrachtungsweise zugunsten des unredlichen Schuldners ist mit dem Normzweck nicht vereinbar. Die Bestimmung soll darauf hinwirken, dass der Schuldner die im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnisse sorgfältig erstellt und vor allem seine Gläubiger richtig und vollständig angibt (BT-Drucksache 12/7302, S. 187 zu § 346e).
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