17.02.2009 | Gläubigertaktik
Schuldanerkenntnis und vorsätzlich unerlaubte Handlung: Das müssen Gläubiger beachten
Hat der Schuldner vorgerichtlich anerkannt, dass es sich bei einer Forderung aus einem Kaufvertrag auch um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt, ist dies neben der Titulierung des Zahlungsanspruchs festzustellen (AG Freudenstadt 22.4.08, 3 C 126/08, Abruf-Nr. 090496). |
Sachverhalt/Praxishinweis
Der Gläubiger hatte mit dem Schuldner einen Kaufvertrag geschlossen. Die zur Kaufpreiszahlung erteilte Genehmigung zum Lastschrifteinzug lief ins Leere, weil das Konto nicht gedeckt war. Außergerichtlich hat der Schuldner den Zahlungsanspruch anerkannt. Zugleich hat er anerkannt, dass die Forderung auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Im Prozess hat die Gläubigerin dieses Anerkenntnis vorgelegt. Die Schuldnerin ist dem nicht entgegengetreten. Das AG hat nicht durch Versäumnisurteil, sondern nach § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden. Die Entscheidung zeigt: Es ist für Gläubiger wichtig, auf die Ursache für einen fehlenden Forderungsausgleich zu achten.
Checkliste: Nichteinlösen einer Lastschrift - So optimieren Sie Ihr Forderungsmanagement |
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Einen Prozess kann der Gläubiger umgehen, indem er den Schuldner unmittelbar ein notarielles Schuldanerkenntnis (s.o., S. 33) abgeben und sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterwerfen lässt (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: unmittelbare Vollstreckung möglich!).
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