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  • 15.07.2009 | Haftungsrecht

    Unberechtigte Inanspruchnahme: Wer trägt die Kosten?

    Eine Vertragspartei wird von der anderen „in Anspruch genommen“ und lässt den Anspruch mittels anwaltlicher Hilfe zurückweisen. Sofern der Anspruch weiterverfolgt wird, macht die Frage, wer die Kosten trägt, meist keine Schwierigkeiten. Es kommt zur gerichtlichen Auseinandersetzung und es ergeht eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO. Anders verhält es sich, wenn der Anspruch nach einem außergerichtlichen Schriftwechsel nicht weiter verfolgt wird. Wer muss dann die Kosten tragen?  

     

    Beispiel 1

    Inkassounternehmer U. nimmt Schuldner S. auf Zahlung aus dem Vertragsverhältnis mit Gläubiger G. in Anspruch. S. nimmt anwaltliche Hilfe in Anspruch und lässt das Zahlungsverlangen von Rechtsanwalt R. zurückweisen, weil die Zahlung noch nicht fällig ist, er diese bereits - an G. - erbracht hat oder er aufgrund der Mangelhaftigkeit der Leistung von seiner Zahlungspflicht befreit ist.  

     

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

    In diesen Fällen fragt es sich: Kann die - zu Unrecht - in Anspruch genommene Partei den Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen? Das bestimmt sich allein nach dem materiellen Recht. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich etwa aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Deliktergeben (BGH NJW 07, 1458; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., vor § 91 Rn. 11). Es müssen aber stets die Voraussetzungen der materiell-rechtlichen Norm erfüllt sein. Vor allem bei der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen war streitig, welche Anforderungen an einen Kostenerstattungsanspruch zu stellen sind. Hiermit hatte sich nun der BGH auseinanderzusetzen (BGH 16.1.09, V ZR 133/08, Abruf-Nr. 090828).  

     

    Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB pflichtwidrig. Im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vertreten muss die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.