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  • 15.02.2008 | Im Brennpunkt

    Forderungsabtretung: Das plant der Gesetzgeber

    Angesichts der Brisanz des Themas „Forderungsabtretung“ fühlte sich auch der Gesetzgeber zum Handeln berufen (s.u.). Die beabsichtigten gesetzlichen Änderungen werden Einfluss auf die Praxis des Forderungskaufs haben, sodass der Praktiker ggf. frühzeitig reagieren und sein Geschäftsmodell sowohl als Verkäufer wie auch als Käufer solcher Forderungen anpassen muss. Die aktuellen Entscheidungen des BGH und BVerfG (s.o., S. 22) verkürzen die jüngste Diskussion über den Verkauf und die Abtretung von Forderungen, die sich auch um sonstige Nebenpflichten gerade von Kreditinstituten bei der Betreuung von Kreditverträgen dreht. Sie müssen daher im Kontext der Überlegungen des Gesetzgebers gesehen werden, den Verkauf von Forderungen stärkeren Reglementierungen zu unterwerfen. Im Rahmen des bereits im Bundestag eingebrachten Risikobegrenzungsgesetzes (BT-Drucksache 16/7438) sollen folgende Regelungen geschaffen werden:  

     

    Checkliste: Das plant der Gesetzgeber – die 5 Kernpunkte
    • Ein Darlehensgeber soll verpflichtet werden, sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern Darlehen anzubieten, deren Rückzahlungsansprüche nicht veräußert oder abgetreten werden dürfen, wobei eine entsprechende Hinweispflicht auf ein solches Angebot beim Abschluss eines Darlehensvertrags besteht. Das BMJ weist aber ausdrücklich darauf hin, dass der nicht abtretbare Darlehensvertrag mit höheren Zinsen belegt werden kann.
    • Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Schuldner seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird.
    • Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Schuldner künftig unverzüglich darüber informiert werden.
    • Wie heute schon bei Verbraucherdarlehen dürfen künftig auch Immobiliendarlehen erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat.
    • Wird die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde wegen eines Immobilienkreditvertrages (Grundschuldbestellung) objektiv rechtswidrig betrieben, soll künftig ein verschuldens-unabhängiger Schadenersatzanspruch geschaffen werden.
     

    Leserservice: „Forderungsmanagement professionell“ hält Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden.