13.11.2008 | Informationsbeschaffung
Pflichten einer Auskunftei
Eine Auskunftei verletzt ihre Vertragspflichten, wenn sie aus öffentlich zugänglichen Registern ersichtliche Informationen zur Einschätzung der Insolvenzwahrscheinlichkeit nicht verwendet. Ihre Haftung hierfür kann sie nicht durch AGB ausschließen (OLG Frankfurt 26.6.08, 22 U 104/06, Abruf-Nr. 083438). |
Sachverhalt
Die Parteien hatten einen Rahmenvertrag über die Erteilung von Wirtschaftsinformationen abgeschlossen, wonach die Beklagte verpflichtet war, alle verfügbaren bewertungserheblichen Daten zu ermitteln, diese auf Verlässlichkeit und Vollständigkeit zu prüfen, sachgerecht auszuwerten und auf dieser Grundlage eine Abschätzung des Unternehmensrisikos und der Insolvenzwahrscheinlichkeit eines abgefragten Unternehmens vorzunehmen.
Die Klägerin fragte bezüglich „C.“ bei der Beklagten an und erhielt von ihr einen „Standardbericht“ über eine BGB-Gesellschaft D. mit der Einschätzung des Insolvenzrisikos als gering und einem empfohlenen Kreditrahmen. Tatsächlich war eine Firma C. im Gewerberegister nicht geführt, das Unternehmen wurde von A. allein betrieben, die zwei Jahre zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.
Die Klägerin lieferte weitere Waren bis knapp über den Kreditrahmen. Zahlungen blieben dann aus, die Zwangsvollstreckung endete fruchtlos. Die Klägerin begehrt nun von der beklagten Auskunftei den Ersatz ihres Schadens. Während das LG die Klage abgewiesen hat, hat das OLG den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach voll und der Höhe nach teilweise bejaht.
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