13.11.2008 | Informationsbeschaffung
Was darf der Schufa mitgeteilt werden?
1. Bei weichen Negativmerkmalen wie einer Kreditkündigung ist im Zuge einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw. -unwilligkeit beruht. |
2. Die Darlegungs- und Beweislast für ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung trägt der Übermittelnde. |
(OLG Frankfurt 18.6.08, 23 U 221/07, Abruf-Nr. 083437) |
Sachverhalt
Das LG hat der auf Widerruf bestimmter, von der Beklagten (Gläubigerin) an die Schufa übermittelten Daten gerichteten Klage der Schuldnerin stattgegeben. Begründung: Es fehle an einem substanziierten Vortrag der Beklagten für ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin, vor allem am Nachweis der Berechtigung der Beklagten zur Verbuchung von Mastercard-Belastungen auf dem Girokonto sowie der Überziehung des Kreditlimits allein durch Zahlungen mit der Geldkarte und der Berechtigung zur Kündigung der Geschäftsbeziehung. Der hiergegen gerichteten Berufung der Gläubigerin hat das OLG Frankfurt stattgegeben und die Klage abgewiesen. Dabei konkretisiert es die Voraussetzungen für eine Mitteilung des Gläubigers an die Schufa.
Entscheidungsgründe
Gegen die Übermittlung unzutreffender Daten bzw. deren Speicherung bei der Schufa ist der Betroffene durch § 824 BGB sowie auch nach §§ 27, 35 BDSG und § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt (OLG Frankfurt WM 88, 154; OLG Hamburg NJW 87, 659; Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., Bd. 1
§ 41 Rn 11). Die Übermittlung von Negativdaten bedarf grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach § 28 BDSG, wobei zwischen sog. „harten“ und „weichen“ Negativmerkmalen zu unterscheiden ist.
Bei weichen Negativmerkmalen wie einer Kreditkündigung ist im Zuge einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig ist, was in der Regel der Fall ist, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder -verweigerung bzw. Zahlungsunwilligkeit beruht (OLG Frankfurt OLGR 05, 586; Weber, WM 86, 845). Der Umstand, dass eine Forderung bestritten ist, führt nicht „automatisch“ dazu, dass ein Speichern unzulässig wäre, denn dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern (OLG Frankfurt, a.a.O.; zust. Anm. Placzek EwiR 05, 559). Dies gilt auch, wenn nur ein Teilbetrag der Forderung (Zinsen) bestritten ist, und der Darlehensnehmer diesen entgegen seiner Zusage aus Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit nicht gezahlt hat.
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