12.07.2010 | Informationsbeschaffung
Was kann Ihnen die Bank zu Ihrem Geschäftspartner sagen?
von RA Dr. Michael Thielemann, FA für Bank- und Kapitalmarktrecht, STV Rechtanwälte, Koblenz
Zu selten machen Gläubiger von der Möglichkeit Gebrauch, vor der Eingehung risikoreicher Geschäftsbeziehungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Geschäftspartners Bankauskünfte einzuholen. Dies liegt auch daran, dass die bestehenden Möglichkeiten nicht immer bekannt sind. Der folgende Beitrag schafft hier Abhilfe.
Datenschutz und Bankgeheimnis als Hemmschuhe
Die Bedeutung von Bankauskünften als verlässliches Mittel der Informationsbeschaffung nimmt stetig zu. Dem stehen auf der anderen Seite die vom Kreditinstitut zu beachtenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und das Bankgeheimnis entgegen.
„Anspruchsgrundlage“ und Ansprechpartner
Gemäß Nr. 2 Abs. 4 AGB-Banken und Nr. 3 Abs. 2 S. 2 AGB-Sparkassen erteilen Kreditinstitute Bankauskünfte nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder deren Kunden. Folglich wendet sich der Anfragende immer an sein Kreditinstitut, um die Bankauskunft entweder unmittelbar von seinem Kreditinstitut zu erhalten oder mittelbar, indem das eigenen Kreditinstitut die Bankauskunft über das Kreditinstitut des Geschäftspartners einholt. Voraussetzung für die Bankauskunft ist demnach die Kenntnis über eine Geschäftsbeziehung des Geschäftspartners zu einem bestimmten Kreditinstitut.
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