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  • 14.12.2010 | Inkassokosten

    Inkassokosten sind in Höhe der vergleichbaren Vergütung nach dem RVG erstattungsfähig

    Inkassokosten sind grundsätzlich als Verzugsschaden erstattungsfähig. Der Senat schließt sich dabei der überwiegenden Auffassung an, dass diese der Höhe nach auf die vergleichbare Vergütung nach dem RVG für einen Rechtsanwalt begrenzt sind (OLG Stuttgart 8.12.09, 6 U 99/09, Abruf-Nr. 100261).

     

    Praxishinweis

    Es handelt sich um eine der wenigen obergerichtlichen Entscheidungen, die sich auch in der Sache mit den Inkassokosten auseinandersetzt. Begrüßenswert ist, dass nicht mehr in Frage gestellt wird, dass Inkassokosten überhaupt einen erstattungsfähigen Schaden darstellen.  

     

    Mit der Registrierung nach dem RDG (www.rechtsdienstleistungsregister.de) sind die Inkassounternehmen im außergerichtlichen Forderungseinzug, sowie durch § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO im Mahnverfahren und in der Mobiliarzwangsvollstreckung zum gleichwertigen Rechtsdienstleister neben dem Rechtsanwalt aufgestiegen. Es kann deshalb nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass sie in diesen Tätigkeitsbereichen gleichberechtigt beauftragt werden können.  

     

    Das OLG Stuttgart geht dann von einem Schadenersatzanspruch aus Verzug aus. Es deckelt den Schaden in Form der Inkassokosten der Höhe nach auf eine vergleichbare Vergütung des Rechtsanwalts.