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  • 01.01.2007 | Inkassokosten

    Maßstab sind die fiktiven anwaltlichen Kosten

    Inkassokosten sind im Umfang der vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattungsfähig (AG Arnsberg 17.4.07, 3 C 519/06, Abruf-Nr. 072551).

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG argumentiert wie folgt: Den Geschädigten trifft eine Schadensminderungspflicht. Hätte er sich bereits vorgerichtlich der Hilfe eines Anwalts bedient, würden dessen vorgerichtlich entstandene Gebühren zum Teil in den Prozesskosten aufgehen, was zu einem geringeren Schaden auf Schuldnerseite führe. Mit einer Überprivilegierung des Schuldners habe das nichts zu tun. Vielmehr entspreche ein solches Vorgehen nur den in § 254 BGB enthaltenen Grundsätzen.  

     

    Praxishinweis

    Die Inkassokosten sind grundsätzlich als Verzugsschaden zu ersetzen, auch wenn dies von einem Teil der Gerichte immer wieder bestritten wird. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 29.6.05 (NJW 05, 2991, 2994) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ausdrücklich anerkannt. Hierauf stützt auch das AG Arnsberg seine Entscheidung.  

     

    Richtig sieht das AG auch, dass der Gläubiger nicht verpflichtet ist, statt der Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwaltes das Inkasso selbst zu betreiben. Es ist nicht ersichtlich woraus sich eine solche Verpflichtung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ergeben soll, da der Gläubiger den hierbei entstehenden sachlichen und personellen Aufwand nicht vergütet erhält (BGH NJW 83, 2815). Die ganz hM., geht davon aus, dass Inkassokosten erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger die Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Bemühungen des Inkassounternehmens nicht vorhersehen konnte (BGH NJW 05, 2991). Auch die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm NJW-RR 06, 242; OLG Frankfurt 12.6.02, 25 U 207/01; OLG Dresden JurBüro 96, 38; OLG Nürnberg JurBüro 94, 280; OLG München JurBüro 88, 1358; OLG Hamm MDR 79, 579; OLG Koblenz JurBüro 85, 295; OLG Bamberg JurBüro 88, 72) erkennt die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als Verzugsschaden unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht an, wenn  

    • der Gläubiger davon ausgehen durfte, dass seine Forderung auch ohne Einschaltung von Rechtsanwalt und Gericht beitreibbar ist,
    • der Schuldner die Forderung vorher nicht bestritten hat,
    • und keine erkennbare Zahlungsunwilligkeit und dauerhafte Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat.