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  • 17.02.2009 | Inkassopraxis

    Nochmals: Vollmachtsvorlage in der Fahrnisvollstreckung?

    Das Inkassounternehmen ist auf Anforderung des Gerichtsvollziehers gehalten, eine Originalvollmacht des Gläubigers vorzulegen (AG Celle 10.12.08, 26 M 12276/08, Abruf-Nr. 090495).

     

    Entscheidungsgründe

    Der Gerichtsvollzieher hatte der Gläubigerin die Ablehnung ihres Zwangsvollstreckungsauftrags für den Fall der fehlenden Beibringung einer schriftlichen Prozessvollmacht angekündigt. Zu Recht, wie das AG meint.  

     

    Nach § 62 Nr. 2 S. 2 GVGA ist der Gerichtsvollzieher gehalten, die Vollmacht eines Gläubigers zu prüfen. Hier verlangte er eine schriftliche Vollmacht im Sinne des § 80 ZPO. Die von der Gläubigerin vorgelegte undatierte „Generalinkassovollmacht“ genüge, so das AG, den Anforderungen einer schriftlichen Vollmacht nicht (s. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 80 Rn. 8; Baumbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 80 Rn. 11).  

     

    Die Gläubigerin hatte auf die Unzumutbarkeit der Vorlage einer Originalvollmacht im Hinblick auf das für sie gegebene „Massengeschäft“ von Zwangsvollstreckungen hingewiesen. Das AG meint, hierbei könne es sich im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage allenfalls um ein justizpolitisches Problem handeln. Insoweit gelte jedoch (derzeit), dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der Vertretungsbefugnis von Inkassodienstleistern nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO davon abgesehen hat, diese im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes entsprechend den Rechtsanwälten nach § 88 Abs. 2 ZPO zu behandeln, deren Vollmacht nur auf Rüge zu prüfen ist.