13.05.2011 | Insolvenzrecht
Verwarnung mit Strafvorbehalt reicht zur Versagung der Restschuldbefreiung
1. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB stellt eine Verurteilung i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. |
2. Wegen § 51 Abs. 2 BZRG ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach dem Schlusstermin, aber vor der Entscheidung durch das Gericht nach § 12 Abs. 2 S. 2 BZRG aus dem Register entfernt wird. |
(LG Offenburg 14.2.11, 4 T 33/11, Abruf-Nr. 111223) |
Sachverhalt
Der Schuldner hat Insolvenzantrag gestellt und begehrt die Restschuldbefreiung (RSB). Schlusstermin wurde auf den 5.7.10 bestimmt. Hier sollte auch die Anhörung zur RSB stattfinden. Der Schuldner wurde mit Strafbefehl wegen der Umleitung einer ihm zustehenden Provisionszahlung in Höhe von 4.284 EUR an eine Gesellschaft, deren alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin seine Lebensgefährtin war, wegen Bankrotts verwarnt. Zugleich wurde die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 30 EUR vorbehalten. Der Strafbefehl trägt einen Rechtskraftvermerk vom 22.9.09. Zugleich wurde durch gesonderten Beschluss die Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt. Nach Mitteilung des AG wurde die Bewährungsstrafe am 14.10.10 erlassen. Auf dieser Grundlage hat ein Gläubiger am 25.5.10 angekündigt, die Versagung der RSB zu beantragen. Ein weiterer Gläubiger hat die Versagung der RSB nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO beantragt. Das AG hat den Anträgen stattgegeben und die RSB versagt. Das LG ist dem AG gefolgt und hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Schuldner war zu Recht die RSB zu versagen, da er wegen einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach dieser Norm ist die RSB zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Dem AG ist dabei in seiner Wertung zu folgen, dass auch eine Verurteilung zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt durch rechtskräftigen Strafbefehl (dazu § 407 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO) nach § 59 StGB eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.
Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, der eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat und nicht zu einer Strafe verlangt. Auch die Historie des § 290 InsO weist darauf hin, dass ein rechtskräftiger Schuldspruch für die Versagung der RSB ausreicht. Grundsatz der Regelung ist nach der ursprünglichen Gesetzesbegründung zum damaligen § 239 (BT-Drucksache 12/2443 S. 190), dass nur ein redlicher Schuldner, der sich seinen Gläubigern gegenüber nichts hat zu Schulden kommen lassen, die Möglichkeit der RSB erhalten sollte. Aus Gründen der Rechtssicherheit werde davon abgesehen, die Versagung durch eine Generalklausel zu gestalten. Die Umschreibung der verschiedenen Fallgruppen mit ihren Eigentümlichkeiten solle der Gerechtigkeit dienen und zugleich verhindern, die Entscheidung über Schuldbefreiung oder Haftung in ein weites Ermessen des Insolvenzgerichts zu stellen. Schuldner und Insolvenzgläubiger sollten von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der RSB erteilt oder versagt werden könne, damit sie die Folgen bestimmter Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen könnten. Der Gesetzgeber habe im Abschnitt „Insolvenzstraftaten“ des StGB mit den Tatbeständen der §§ 283 bis 283c StGB bestimmte Verhaltensweisen erfasst, durch die die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werde. Ein Schuldner, der solche Handlungen zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gläubiger vornehme, könne nach dem Grundgedanken der neuen Regelung keine Schuldbefreiung beanspruchen. Um das Insolvenzgericht nicht mit der Aufgabe zu belasten, selbst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Straftat nachzuprüfen, werde darauf abgestellt, ob ein strafgerichtliches Verfahren anhängig oder eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei.
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