17.05.2010 | Insolvenzrecht
Wer erhält die Falschüberweisung des Finanzamts?
Ein Kreditinstitut ist auch nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom Finanzamt auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenz- verwalter ausgezahlt hat (BFH 10.11.09, VII R 6/09, Abruf-Nr. 100356). |
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, führte für die X.-GmbH ein Girokonto, das sie kündigte. Auf diesem Konto wurde nachfolgend der Betrag gutgeschrieben, den das Finanzamt (FA) aufgrund eines Steueränderungsbescheids zu Gunsten der X.-GmbH unter Außerachtlassung einer diesbezüglichen Abtretungserklärung überwiesen hatte. Die Klägerin löste das Konto auf und hinterlegte das Guthaben auf einem internen Verrechnungskonto. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X.-GmbH kehrte die Klägerin das Guthaben an den Insolvenzverwalter aus. Das FA erließ gegen die Klägerin einen Rückforderungsbescheid in Höhe des Überweisungsbetrags. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin sei als Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 AO zur Rückzahlung verpflichtet. Zwar sei grundsätzlich ein Kreditinstitut nicht Leistungsempfänger, weil das FA seine Leistung mit dem Willen erbringe, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Ein Rückzahlungsanspruch bestehe nach der Rechtsprechung aber, wenn die Überweisung auf ein nicht mehr bestehendes Konto des Erstattungsberechtigten erfolge und die Bank den Überweisungsbetrag wegen bestehender Forderungen gegen den Erstattungsberechtigten einbehalte. Die Weiterleitung des Betrags an den ehemaligen Kunden beruhe in diesem Fall nicht auf der girovertraglichen Verpflichtung der Bank, sondern auf ihrem eigenen Entschluss als Leistungsempfängerin. So liege es auch im Streitfall, in dem die Gutschrift erst nach Beendigung des Girovertrags erfolgt sei und die Weiterleitung des Betrags an den Insolvenzverwalter auf einem eigenen Entschluss der Klägerin beruhe. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auflösung des Girokontos komme es nicht an. Die Klägerin rügt unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH und insbesondere des BGH, das FG habe sie zu Unrecht als Leistungsempfängerin und nicht als bloße Zahlstelle hinsichtlich der Steuererstattung des FA auf das Konto der GmbH angesehen und deshalb rechtsfehlerhaft den Rückzahlungsanspruch des FA bejaht.
Entscheidungsgründe
Entgegen der Auffassung des FG besteht kein Rückzahlungsanspruch des FA gegen die Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 AO. Nach dieser Vorschrift hat der, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist.
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