Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 17.06.2009 | Insolvenzrecht

    Zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen sind auch zu erfüllen

    1. Der Insolvenzverwalter muss bei einer Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestellten Forderungen uneingeschränkt berücksichtigen. Der Tabelleneintrag löst für den Insolvenzverwalter nur keine Bindungswirkung aus, wenn er gegen eine eingetragene Forderung mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgeht.  
    2. Haben Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung eines Insolvenzgläubigers geführt, nimmt dieser mit dem vollen Berücksichtigungsbetrag am Insolvenzverfahren teil.  
    (BGH 11.12.08, IX ZR 156/07, Abruf-Nr. 090289)

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte ist Insolvenzverwalter, die Klägerin Gläubigerin der Gemeinschuldnerin, der sie zwei mehrfach gesicherte Darlehen gewährt hatte. Zum einen erklärten die Gesellschafter der Schuldnerin einen Schuldbeitritt. Zum anderen trat die Schuldnerin durch Globalzessionsvertrag sämtliche Forderungen an die Klägerin ab. Ferner wurde eine Grundschuld am Wohnhaus eines Gesellschafters bestellt. Schließlich traten die Gesellschafter, die zudem Einzelbürgschaften erteilten, Lebensversicherungsansprüche an die Klägerin ab.  

     

    Die Klägerin meldete nach Insolvenzeröffnung eine Forderung in Höhe von 78.264,65 EUR zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde in voller Höhe festgestellt. Nach Auskehrung eines auf Absonderungsrechte entfallenden Betrags von 9.120,44 EUR durch den Beklagten beläuft sich die Forderung der Klägerin gegenwärtig noch auf 74.390,73 EUR. Der Beklagte kündigte eine erste Abschlagsverteilung auf der Grundlage einer Insolvenzquote von 14,38 Prozent an die Gläubiger an, zugleich lehnte er es wegen der zugunsten der Klägerin bestellten Sicherheiten ab, die Klägerin bei dieser Verteilung zu berücksichtigen.  

     

    Die Klage der Gläubigerin, ihre noch bestehende Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen, hatte vor LG und OLG Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision des Insolvenzverwalters. Der BGH hat der Gläubigerin zwar in der Sache Recht gegeben, die Klage aber abgewiesen.