13.11.2008 | Insolvenztabelle
Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung: BGH – die Zweite!
1. Erhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet wird, einen auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs feststellen zu lassen. |
2. Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu. |
(BGH 12.6.08, IX ZR 100/07, Abruf-Nr. 082418) |
Entscheidungsgründe
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es dem Gläubiger nicht zuzumuten, den Streit über den Charakter der Forderung dem Ausgang eines Rechtsstreits über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstreckungsgegenklage zu überlassen (BGH NJW 06, 2922; NJW-RR 07, 991).
Durch die Rechtsprechung des Senats ist in der Zwischenzeit weiter geklärt, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, sogar für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung vom Gläubiger nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach dessen Einschätzung ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen (BGH FMP 08, 174, Abruf-Nr. 080723).
Der Nachtragsanmeldung kann dabei nur der Schuldner, nicht jedoch der Insolvenzverwalter widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt. Bei objektiver Betrachtung gehen von dem Widerspruch des Insolvenzverwalters daher keine Rechtswirkungen aus.
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