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  • 17.06.2009 | Kostenrecht

    Rechtsbeistand im Mahnverfahren

    1. Für die Tätigkeit eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren ist die 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3305 RVG-VV nicht erstattungsfähig gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO, wenn die Höhe der geltend gemachten Hauptforderung für das Streitverfahren die Zuständigkeit des LG begründete.  
    2. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die „Notwendigkeit“ eines Anwaltswechsels i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO vor.  
    (OLG Stuttgart 2.2.09, 8 W 35/09, Abruf-Nr. 091851)

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von der Klägerin für ihre eigene Tätigkeit als Rechtsbeistand im Mahnverfahren geltend gemachte 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3305 RVG-VV als nicht erstattungsfähig gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO behandelt. Die Klägerin hat sich in dem Mahnverfahren selbst als Rechtsbeistand vertreten.  

     

    Die Hauptforderung belief sich auf über 5.000 EUR, sodass die Zuständigkeit des LG (§ 23 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 GVG) gegeben war, vor dem sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die in einem Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind jedoch neben den Kosten des im streitigen Verfahren tätigen Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig - unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.  

     

    Im Anwaltsprozess ist der Kläger mit Rücksicht auf die ihm obliegende Wahl der kostengünstigsten Rechtsverfolgungsmaßnahme gehalten, mit der Einleitung des Mahnverfahrens, sofern er sich in diesem vertreten lassen will, sogleich einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Einschaltung eines Rechtsbeistands ist nicht sachdienlich, weil die im Falle eines Widerspruchs entstehenden Mehrkosten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts bereits im Mahnverfahren vermeidbar sind.