09.06.2011 | Kurz berichtet
Achtung bei Bearbeitungsgebühren in AGB
Nach dem OLG Karlsruhe (3.5.11, 17 U 192/10, Abruf-Nr. 111736) verstößt es gegen das Transparenzgebot und benachteiligt den Verbraucher unangemessen, wenn das Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank eine „Bearbeitungsgebühr von 2 Prozent des Darlehensbetrags für ein Anschaffungsdarlehen, mindestens jedoch 50 EUR“ vorsieht. Zunächst war der Begriff des Anschaffungsdarlehens zu unpräzise. Weiter wurde nicht deutlich, wann die Gebühr anfallen soll, vor allem, ob sie auch anfällt, wenn der Darlehensvertrag nicht zustande kommt. Offen sei auch, ob es bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu einer Erstattung komme. Letztlich blieb - ein isoliertes Problem der Banken - die Frage, ob es sich um eine Preisnebenabrede handelt.
Praxishinweis |
Wer Bearbeitungsentgelte in seine AGB aufnimmt, muss dafür Sorge tragen, dass der Anwendungsbereich hinreichend präzise beschrieben wird. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise des Verbrauchers bei „kundenfeindlichster Auslegung“. |