13.05.2011 | Kurz berichtet
AGB in Transportverträgen prüfen
Das OLG Köln (2.3.11, 6 U 165/11, Abruf-Nr. 111220) hat entschieden, dass eine Vertragsklausel, die eine Ersatzzustellung durch Aushändigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn ermöglicht, ohne eine Benachrichtigung des Sendungsempfängers vorzusehen, unwirksam ist. Nach Auffassung des OLG verstößt die Klausel zur Ersatzzustellung gegen § 307 Abs. 1 BGB. Eine Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters liege darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen werde, obwohl dies ohne Weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre. Das OLG erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthalte, liege eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.