14.07.2011 | Kurz berichtet
Am Fluss muss man mit Schiffen rechnen
Über so manche Klage kann man nur staunen. In Bezirk des OLG Köln mietete sich der Schuldner in der Nähe des Rheins eine Wohnung. Seine Mieten zahlte er nicht vollständig. Die Mietminderung rechtfertigte er damit, dass laut tuckernde und stinkende Schiffe vorbeifuhren.
Die Miete darf man deshalb nicht kürzen, entschied nun das AG Köln (14.6.11, 223 C 26/11, Abruf-Nr. 112249). Es gab damit der Klage einer Vermietungsgesellschaft gegen eine Mieterin im Kölner Rheinauhafen statt.
Praxishinweis |
Übersteigt die unberechtigte Mietminderung zwei Monatsmieten kommt auch eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FMP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig