09.06.2011 | Kurz berichtet
Anfechtung: Nicht ehelicher Lebensgefährte ist privilegiert
Schafft der Schuldner sein Vermögen in der Krise beiseite, muss der Gläubiger schnell reagieren. Zu denken ist vor allem an die Möglichkeiten nach dem Anfechtungsrecht, dass - leider unbeachtet - in der Zwangsvollstreckung gilt und auch schon in der Phase vor bzw. bei der Titulierung zur Anwendung gebracht werden kann (§ 7 Abs. 2 AnfG). Inhaltlich entsprechen die Anfechtungstatbestände denen der §§ 129 ff. InsO.
Nach § 3 Abs. 1 AnfG ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossener entgeltlicher Vertrag in den letzten zwei Jahren vor der erklärten Anfechtung, etwa die entgeltliche Übertragung eines Grundstücksanteils, eines Pkw oder sonst wertvoller Gegenstände anfechtbar. Wer eine nahestehende Person ist, ergibt sich aus § 138 InsO. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut gehören hierzu der Ehegatte und der Lebenspartner nach dem LPartG. Was aber ist mit dem nicht ehelichen Lebensgefährten? Der BGH hat nun zum Nachteil der Gläubiger - aber ebenso wie zu § 739 ZPO - entschieden: Der Lebensgefährte gehört nicht zu den nahestehenden Personen (17.3.11, IX ZA 3/11, Abruf-Nr. 111395). Obwohl dies die aus Art. 6 GG geschützte Ehe benachteiligt, begegnet die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen rechtsverbindlichen und nur faktischen Lebensgemeinschaften aus Sicht des BGH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Weiterführende Hinweise
- Grundstücksübertragungen des Schuldners beachten, FMP 09, 174
- Zugriffsmöglichkeiten durch das AnfG erweitern, VE 01,23