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  • 13.05.2011 | Kurz berichtet

    AnfG: Manchmal muss man nehmen, was man bekommt

    In der Krise greifen Schuldner zu jedem denkbaren Mittel, um ihr Vermögen zu sichern. Hierzu gehört es, dass Vermögensgegenstände, insbesondere Immobiliarvermögen auf Dritte übertragen werden. Zu den Dritten gehören meist nahestehende Personen (§ 138 InsO), wie Ehegatten, Kinder oder Geschwister, bei juristischen Personen die beherrschenden Gesellschafter.  

     

    Der Gläubiger muss dies nicht hinnehmen. In der Insolvenz kann sich der Insolvenzverwalter bemühen, die Vermögensverschiebungen im Wege der Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen, § 129 InsO. Aber auch außerhalb der Insolvenz ist der Gläubiger nicht hilflos. Hier erlauben §§ 3 ff. AnfG solche den Gläubiger benachteiligenden Handlungen rückgängig zu machen. Der von einer solchen Rechtshandlung profitierende Dritte muss dem Gläubiger den erhaltenen Vermögenswert dann zur Verfügung stellen, damit sich der Gläubiger hieraus befriedigen kann, § 11 Abs. 1 AnfG. Was aber, wenn der Dritte, etwa zur Abwendung der Zwangsversteigerung, dem Gläubiger eine Abfindungszahlung anbietet? Nach Ansicht des BGH (13.1.11, IX ZR 13/07, Abruf-Nr. 110692) kann der Anfechtungsgegner den Bereitstellungsanspruch durch Zahlung eines Geldbetrags abwehren, der die Gläubigerbenachteiligung beseitigt. Hierfür ist in der Regel das zu erwartende Ergebnis der Zwangsversteigerung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einlösungsbefugnis ausgeübt wird.  

     

    Praxishinweis

    Der Gläubiger muss sich dann entscheiden, wie er sich zu dem Angebot stellt. Befriedigt dies umfänglich seinen Anspruch, spricht nichts dagegen, dass Angebot anzunehmen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss abgewogen werden, ob in der Zwangsversteigerung ein höherer Erlös erwartet werden kann. Durch eigene Werbungsbemühungen kann der Gläubiger dies natürlich steigern. Er kann dabei natürlich auch versuchen, den Anfechtungsgegner zu bewegen, ein höheres Angebot vorzulegen. Dabei hilft dem Gläubiger, dass der Anfechtungsgegner offensichtlich den Vollstreckungsdruck spürt. Er kann zusätzlich darauf verweisen, dass der Anfechtungsgegner nach Ansicht des BGH (a.a.O.) die Darlegungs- und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis und damit die Äquivalenz seines Angebotes trifft.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 79 | ID 145089