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  • 13.05.2011 | Kurz berichtet

    Auch ohne Ankündigung: Mieterhöhung nach Modernisierung

    Vor der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen muss der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung nach § 554 Abs. 3 BGB zumindest in Textform mitteilen. Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken, oder hat er andere bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, kann er nach § 559 Abs. 1 BGB die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Der BGH hat sich nun mit der Frage zu beschäftigt, ob der Vermieter die Mieterhöhung auch verlangen kann, wenn er die Ankündigung unterlassen hat (BGH 1.3.11, VIII ZR 164/10, Abruf-Nr. 111219). Er hat sie im Sinne der Vermieter beantwortet. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter lediglich ermöglichen, sich auf die Bauarbeiten einzustellen, sei aber keine materielle Voraussetzung der späteren Mieterhöhung.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 76 | ID 145083