14.07.2011 | Kurz berichtet
Drittschuldner muss erneut zahlen
Zahlungen des Drittschuldners auf ein nach Verfahrensaufhebung fortbestehendes Anderkonto des vormaligen Insolvenzverwalters haben keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Schuldner dem Insolvenzverwalter keine Einziehungsermächtigung erteilt hat (BGH 12.5.11, IX ZR 133/10, Abruf-Nr. 112019). Die Drittschuldnerin muss gegenüber dem Schuldner also noch einmal leisten. Dies kann sich für den Einzelgläubiger günstig auswirken, dessen durch das Insolvenzverfahren zunächst nicht mehr aktivierte Pfändung wieder auflebt.
Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 115 | ID 146861