14.12.2010 | Kurz berichtet
Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch ist eine Entgeltforderung
Häufig wird der Zinsanspruch vernachlässigt. Der Rechtsdienstleister muss aber auch hier die Interessen seines Mandanten wahrnehmen. Nach § 288 BGB ist eine Geldforderung grundsätzlich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Einen deutlich höheren Zinssatz gibt es nach § 288 Abs. 2 BGB, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen darf an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt sein, zum anderen muss es sich um eine Entgeltforderung handeln. Unter diesen Voraussetzungen ist die Forderung ab dem Verzugseintritt mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei einer Forderung von 10.000 EUR beträgt der Unterschied jährlich 300 EUR. Bei einer Forderung in der Langzeitüberwachung kann sich hier schnell eine erhebliche Nebenforderung ergeben.
Der BGH (16.6.10, VIII ZR 259/09, Abruf-Nr. 102305) hat nun geklärt, dass auch der Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB sei, mithin bei dessen Geltendmachung ein höherer Zinssatz verlangt werden kann. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liege unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.00 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH 21.4.10, XII ZR 10/08, Abruf-Nr. 101631). Einer synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner bedürfe es dagegen nicht.