12.01.2011 | Kurz berichtet
Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach Insolvenz der GmbH
Soweit der Schuldner als juristische Person in Insolvenz gerät, muss der Bevollmächtigte des Gläubigers ebenso wie der Insolvenzverwalter immer an die Inanspruchnahme des Geschäftsführers persönlich nach § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. = § 64 S. 1 GmbHG n.F. denken. Der BGH hat dazu jetzt die wichtige Frage der Darlegungs- und Beweislast geklärt: Macht der Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer einer GmbH einen Ersatzanspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF (= § 64 S. 1 GmbHG n.F.) geltend und beruft er sich dabei auf eine Überschuldung der Gesellschaft i.S. des § 19 InsO, muss er lediglich die rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darlegen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Fortführungsprognose - mit der Folge einer Bewertung des Vermögens zu Fortführungswerten - obliegt dem Geschäftsführer (BGH 18.10.10, II ZR 151/09, Abruf-Nr. 104039; Bestätigung von BGH ZIP 06, 2171; BGH ZIP 09, 1220).