09.06.2011 | Kurz berichtet
Insolvenz: Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde
Ist im ursprünglichen Bauvertrag ein Sicherheitseinbehalt vereinbart, etwa weil zu diesem Zeitpunkt das Bürgschaftsvolumen des Bauunternehmers ausgeschöpft war, entsteht regelmäßig nachträglich das Bedürfnis, den Sicherheitseinbehalt dadurch zu realisieren, dass dem Bauherrn eine Gewährleistungsbürgschaft gestellt wird. So auch in einem aktuellen Fall des BGH (10.2.11, IX ZR 73/10, Abruf-Nr. 111125). Das Problem: Der Bauherr hat weder den Sicherheitseinbehalt ausgezahlt, noch die Bürgschaftsurkunde auf entsprechende Aufforderung zurückgegeben. Nachdem er in Insolvenz gefallen ist, hat auch der Insolvenzverwalter die Bürgschaftsurkunde nicht mehr herausgegeben. Der BGH sagt: zu Unrecht! Er hat den Insolvenzverwalter zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und zur Zahlung von Avalzinsen verurteilt. Sei der Auftraggeber eines Bauvertrags verpflichtet, nach fehlgeschlagenem Sicherheitentausch eine als Austauschsicherheit gestellte Gewährleistungsbürgschaft an den Auftragnehmer zurückzugewähren, könne nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers der Auftragnehmer die Bürgschaftsurkunde aussondern. Als Grundlage des Aussonderungsrechts sieht er § 47 InsO.