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  • 15.03.2011 | Kurz berichtet

    Kein Konto für Helfer des Internetabzockers

    Nach Auffassung des VG Frankfurt gibt es in Hessen keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen eine Sparkasse auf Eröffnung eines Kontos (VG Frankfurt 17.1.11, 1 K 1711/10.F, Abruf-Nr. 110832). § 2 des Hess. Sparkassengesetzes beschreibe nur die Aufgaben der Sparkassen, ohne einen subjektiven Anspruch zu begründen. Die Sparkasse unterliege aber der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Gleichbehandlung und könne einen Kontoeröffnungsantrag nur ablehnen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.  

     

    Einen solchen sachlichen Grund hat das Gericht darin gesehen, dass das Inkassounternehmen Forderung eines Dritten eintreibe, die auf der Unvorsichtigkeit der Verbraucher beruhten und denen eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung zugrunde liege. Da dem Inkassounternehmen das Gebaren bekannt sei und eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Inkassounternehmen und Auftraggeber bestehe, könne sich das Inkassounternehmen nicht darauf berufen, mit der Praxis des Auftraggebers nichts zu tun zu haben.  

     

    Praxishinweis

    Seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und den Änderungen in der ZPO (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) und der InsO (§ 174 Abs. 1 S. 3 InsO) zum 1.7.08 sind Inkassounternehmen als Rechtsdienstleister anerkannt. Als solchen obliegt es den Inkassounternehmen, die Berechtigung der Forderung ihrer Auftraggeber zu prüfen.  

     

    Deshalb geht das VG zu Recht davon aus, dass eine vollständige Distanzierung von den Geschäften des Auftraggebers nicht möglich ist. Allerdings wird man eine Zurückweisung des Auftrags nicht schon erwarten dürfen, wenn im Einzelfall über die Berechtigung der Forderung gestritten werden kann oder die Begründetheit im Einzelfall unzutreffend angenommen wurde. Auch Rechtsanwälte betreiben täglich Forderungen, die sich im Nachhinein als unbegründet herausstellen, ohne dass ihnen daraus ein Vorwurf gemacht werden kann. Beruht die Forderung allerdings zweifelsfrei auf strafrechtlich relevantem Handeln, darf der Auftrag zur Beitreibung nicht übernommen werden. Der Inkassounternehmer tut also gut daran, sich von seinem Auftraggeber jeweils die Berechtigung der Forderung darlegen und bestätigen zu lassen und dies zu überprüfen.  

     

    Auch hier zeigt sich, dass sich der Inkassounternehmer im Zivilrecht ebenso wie im Straf- und Strafprozessrecht fortbilden muss. Nach Mitteilung des Bundesverbandes Deutscher Inkassounternehmen, der auf seriöse Forderungsbeitreibung besonderen Wert legt und die Aus- und Fortbildung besonders im Fokus hat, hat es sich bei dem von der Entscheidung betroffenen Unternehmen, um kein Mitgliedsunternehmen gehandelt.