09.06.2011 | Kurz berichtet
Keine überstürzte Flucht aus der GmbH
Der Beschluss des alleinigen Gesellschafters einer GmbH über seine eigene Abberufung als alleiniger Geschäftsführer ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam, wenn er nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt (OLG München 16.3.11, 31 Wx 64/11, Abruf-Nr. 111899). Das OLG München vertritt dabei die Auffassung, dass es unerheblich ist, welcher Weg gewählt wird, um die GmbH handlungsunfähig zu machen. In Betracht kommen die Amtsniederlegung, die Abberufung oder die einvernehmliche Aufhebung des Organverhältnisses.
Praxishinweis |
Damit kann sich der (bisherige) Geschäftsführer nicht ohne Weiteres aus der Verantwortung stehlen. Dies ist im Forderungsmanagement unter verschiedenen Gesichtspunkten wichtig, z.B. bei der Entgegennahme von Zustellungen, der Begründung einer persönlichen Haftung und der Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen im Offenbarungsverfahren. |