15.03.2011 | Kurz berichtet
Keine überzogenen Anforderungen an Mieterhöhung
Die Wirksamkeit einer Mieterhöhung setzt nicht voraus, dass der Vermieter öffentliche Förderungsmittel im Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Zweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Angabepflicht des Vermieters soll gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Erhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln überprüfen kann. Nach § 558 Abs. 5 BGB i.V.m. § 559a Abs. 1 BGB würden aber nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht, nicht die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen (BGH 19.1.11, VIII ZR 87/10, Abruf-Nr. 110521).