16.08.2011 | Kurz berichtet
Kostenbeschluss nach § 11 RVG reicht für Zwangssicherungshypothek
Gleicht der Mandant die Gebührenforderung des Rechtsanwalts nicht aus, hat dieser die Möglichkeit, seine Gebühren nach § 11 RVG festsetzen zu lassen. Einer solchen Festsetzung steht es allein entgegen, wenn der Mandant materielle Einwendungen erhebt, etwa eine Schadenersatzpflicht wegen einer Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags oder eine aufrechenbare Gegenforderung, § 11 Abs. 5 RVG.
Das OLG Schleswig musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG auch zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ausreicht, wenn Gläubiger nicht der Einzelanwalt, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist (13.2.11, 2 W 119/10, Abruf-Nr. 112391). Wenn eine GbR aufgrund einer zu ihren Gunsten ergangenen gerichtlichen Entscheidung, die die Namen ihrer Gesellschafter ausweist, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt, bedarf es, so das OLG, über die Vorlage des vollstreckbaren Titels hinaus grundsätzlich keiner weiteren Nachweise zum Gesellschafterbestand und zu den Vertretungsverhältnissen der Gläubigerin. Dies gilt auch, wenn die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und einem im Verfahren nach § 11 RVG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben wird. Weitere Nachweise sind nur erforderlich, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen im Gesellschafterbestand ergeben.