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  • 09.06.2011 | Kurz berichtet

    Nebenkosten in der Insolvenz: So wird differenziert

    Der BGH (13.4.11, VIII ZR 295/10, Abruf-Nr. 111599) ist der Auffassung, dass in der Insolvenz des Mieters die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenz-eröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch (einfache) Insolvenzforderung ist, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgerechnet hat.  

     

    Praxishinweis

    Für den Vermieter gilt, dass er sich stets durch auskömmliche Vorauszahlungen schützen muss. Hierzu gehört es auch, dass die Nebenkostenvorauszahlungen jährlich anhand des Vorjahresverbrauches, aber auch bereits absehbarer Preis- oder Nutzungssteigerungen angepasst wird.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 97 | ID 145872