09.06.2011 | Kurz berichtet
Nebenkosten in der Insolvenz: So wird differenziert
Der BGH (13.4.11, VIII ZR 295/10, Abruf-Nr. 111599) ist der Auffassung, dass in der Insolvenz des Mieters die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenz-eröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch (einfache) Insolvenzforderung ist, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgerechnet hat.
Praxishinweis |
Für den Vermieter gilt, dass er sich stets durch auskömmliche Vorauszahlungen schützen muss. Hierzu gehört es auch, dass die Nebenkostenvorauszahlungen jährlich anhand des Vorjahresverbrauches, aber auch bereits absehbarer Preis- oder Nutzungssteigerungen angepasst wird. |
Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 97 | ID 145872