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  • 12.01.2011 | Kurz berichtet

    Pacta sunt servanda

    Der BGH musste anhand eines DSL-Vertrags beurteilen, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht für ein Dauerschuldverhältnis besteht, wenn der Schuldner an einen anderen Ort zieht und die Leistung dort nicht verfügbar ist. Die aufgeworfene Frage hat er im Ergebnis verneint (BGH 3.11.10, III ZR 57/10, Abruf-Nr. 104243). Nach Auffassung des BGH lag kein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB oder § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließe, trage das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stelle ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.  

     

    Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche „Gegenleistung“ des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 3 | ID 141460