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  • 14.07.2011 | Kurz berichtet

    Verjährung von Darlehensforderungen

    Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Verjährung von Ansprüchen des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus einem Verbraucherdarlehensvertrag, die vor dem 31.12.01 entstanden sind und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ab dem 1.1.02 gehemmt sind (5.4.11, XI ZR 201/09, Abruf-Nr. 111755). Die Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB erfasst sowohl die in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteile, Vertragszinsen und Bearbeitungsgebühren als auch die Verzugszinsen.  

     

    Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach § 497 Abs. 1 BGB an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art, d.h. bis zur Titulierung gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.  

     

    Wichtig: Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 BGB keine Anwendung.